Frage & Antwort
Wo beantrage ich eine Aufstehhilfe? Antrag, Verordnung und Bescheid Schritt für Schritt
Eine Aufstehhilfe beantragst du bei deiner Krankenkasse; mit Pflegegrad ist auch die Pflegekasse zuständig. Ein Antrag genügt, die Kasse klärt selbst, wer leistet. Meist verlangt die Kasse eine ärztliche Verordnung, und der Antrag läuft über ein Sanitätshaus, das Vertragspartner deiner Kasse ist.
Die Antwort in Kürze
Bei deiner Krankenkasse, mit Pflegegrad auch bei der Pflegekasse – beide sitzen bei derselben Versicherung, ein Antrag reicht. Meist verlangt die Kasse eine ärztliche Verordnung; empfiehlt eine Pflegefachperson ein Pflegehilfsmittel beim Antrag, braucht es sie nicht (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Eingereicht wird meist über ein Sanitätshaus, das Vertragspartner der Kasse ist. Die Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von drei, mit Gutachten fünf Wochen.

Die kurze Antwort
Du stellst den Antrag bei deiner gesetzlichen Krankenkasse. Hast du einen Pflegegrad, ist für Pflegehilfsmittel die Pflegekasse zuständig. Beide sitzen bei derselben Versicherung.
Du musst nicht vorher wissen, wer zahlt. Dient ein Hilfsmittel beiden Zwecken, prüft die Stelle, bei der du den Antrag stellst, ob Kranken- oder Pflegekasse leistet, und entscheidet darüber (§ 40 Abs. 5 SGB XI).
Diese Seite erklärt den Weg. Was die Kasse für Bettgriff, Bettgalgen oder Bettleiter tatsächlich zahlt, steht unter Was zahlt die Kasse?. Kurz: Am normalen Bett ist eine Kostenübernahme die Ausnahme, denn das Hilfsmittelverzeichnis nennt für diese Hilfen die Indikation „Bei Indikation zur Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett“.
Schritt für Schritt zum Antrag
Bedarf beschreiben
Schreib auf, was nicht mehr geht: Aufrichten aus dem Liegen, Aufsetzen an der Bettkante, Aufstehen, Hinsetzen auf die Toilette. Je genauer, desto besser kann Arzt, Pflegefachkraft oder Sanitätshaus die passende Hilfe nennen.Verordnung oder Empfehlung holen
Meist verlangt die Kasse eine ärztliche Verordnung. Es gibt einen zweiten Weg: Empfiehlt eine Pflegefachperson bei ihrem Einsatz, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch zu Hause, ein Pflegehilfsmittel, braucht es keine ärztliche Verordnung (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf beim Antrag nicht älter als zwei Wochen sein.Sanitätshaus wählen
Du kannst jedes Sanitätshaus nutzen, das Vertragspartner deiner Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Frag dort, ob es Vertragspartner ist und ob es den Antrag für dich bei der Kasse einreicht.Bescheid abwarten
Die Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen. Kauf nichts vorher auf eigene Faust.Hilfsmittel bekommen oder widersprechen
Nach der Zusage bekommst du das Hilfsmittel über den Vertragspartner, gegebenenfalls als Leihgerät. Bei einer Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Verordnung: wann sie nötig ist
Viele Ratgeber schreiben, ohne Rezept gehe nichts. Das Gesetz ist genauer. Eine vertragsärztliche Verordnung ist laut § 33 Abs. 5a SGB V nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.
Sie ist auch dann nicht nötig, wenn eine Pflegefachperson das Hilfsmittel nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat. Das geht erst nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung und nur für Hilfsmittel, die im vereinbarten Katalog der häuslichen Krankenpflege für diese Leistungen genannt sind. Hat die Kasse auf die Genehmigung verzichtet, darf sie eine vertragsärztliche Verordnung oder die Verordnung einer Pflegefachperson als Voraussetzung verlangen.
In der Praxis verlangt die Kasse meist eine ärztliche Verordnung. Frag deshalb vorher bei deiner Kasse nach, was sie braucht.
Der Weg über die Pflegefachperson
Pflegefachpersonen können bei ihren Einsätzen konkrete Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben: in der Pflegesachleistung, in der häuslichen Krankenpflege und beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Empfiehlt sie bei der Antragstellung ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das die Pflege erleichtert, zur Linderung von Beschwerden beiträgt oder ein selbständigeres Leben ermöglicht, wird vermutet, dass die Versorgung nötig ist. Eine ärztliche Verordnung braucht es dann nicht (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
Dafür gelten Bedingungen. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform zusammen mit dem Antrag an die Kasse. In welchen Fällen und für welche Hilfsmittel die Vermutung gilt, legen Richtlinien des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen fest (§ 17a SGB XI). Frag deshalb vorher, ob deine Kasse diesen Weg für das gewünschte Hilfsmittel annimmt.
Leihen statt kaufen
Die Krankenkasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Technische Pflegehilfsmittel soll die Pflegekasse „vorrangig leihweise“ überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Lehnst du ein Leihgerät der Pflegekasse ohne zwingenden Grund ab, trägst du die Kosten ganz selbst.
Bei der Kassenversorgung fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Wie sie berechnet wird, steht unter Was zahlt die Kasse?.
Nicht vorher selbst kaufen
Die Kasse versorgt über ihre Vertragspartner und übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 6 und 7 SGB V). Wer selbst bei Amazon kauft und die Rechnung einreicht, bekommt das Geld deshalb in der Regel nicht erstattet. Erst die Zusage, dann die Lieferung.
Lehnt die Kasse ab oder ist eine Kostenübernahme am normalen Bett nicht zu erwarten, kaufst du selbst. Dann hilft dir die Seite Bettgriff bei der Auswahl, für die Toilette die Seite WC-Aufstehhilfe.
Wenn es länger dauert
Kann die Krankenkasse die Frist nicht einhalten, muss sie dir das rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitteilen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Für die Pflegekasse gilt dasselbe (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Das Gesetz regelt auch, was passiert, wenn diese Mitteilung ausbleibt. Bevor du dich darauf berufst und selbst etwas kaufst, lass dich beraten.
Wer dir hilft
- Pflegeberatung: Wer Leistungen der Pflegeversicherung bekommt, hat Anspruch auf individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die Pflegekasse nennt dir eine zuständige Beraterin oder Beratungsstelle.
- Sanitätshaus: Frag, ob es Vertragspartner deiner Kasse ist und den Antrag für dich einreicht.
- Arztpraxis: schreibt die Verordnung und kann begründen, warum das Hilfsmittel nötig ist.
Welche Kasse wofür zuständig ist, erklärt Krankenkasse oder Pflegekasse?. Für ein Pflegebett mit Aufrichtfunktion lies Pflegebett mit Aufstehhilfe. Einen Überblick über alle Hilfen gibt die Startseite.
Fragen, die oft gestellt werden
Wer darf eine Aufstehhilfe verordnen?
Das Gesetz spricht von einer vertragsärztlichen Verordnung, also von einer Ärztin oder einem Arzt mit Kassenzulassung. Erforderlich ist sie nur, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Sie entfällt, wenn eine Pflegefachperson das Hilfsmittel nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat oder es bei der Antragstellung empfiehlt (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Hat die Kasse auf die Genehmigung verzichtet, darf sie eine Verordnung verlangen.
Wie lange darf sich die Kasse mit der Entscheidung Zeit lassen?
Die Krankenkasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags, holt sie ein Gutachten etwa des Medizinischen Dienstes ein, innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Für Pflegehilfsmittel gelten bei der Pflegekasse dieselben Fristen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Schafft die Kasse die Frist nicht, muss sie dir das rechtzeitig mit Gründen mitteilen.
Was tue ich, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Du kannst Widerspruch einlegen. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Stelle einzureichen, die ihn erlassen hat – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 84 SGG). Wie das geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids; mit Pflegegrad hilft auch die Pflegeberatung.
Quellen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)
- § 15a SGB V – Behandlung durch Pflegefachpersonen (gesetze-im-internet.de)
- § 17a SGB XI – Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln (gesetze-im-internet.de)
- § 13 SGB V – Kostenerstattung, Fristen für die Entscheidung (gesetze-im-internet.de)
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de)
- § 7a SGB XI – Pflegeberatung (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 19 Krankenpflegeartikel, Fortschreibung vom 03.12.2024
Gut zu lesen als Nächstes
- WissenKrankenkasseZahlt die Kasse Bettgriff, Bettgalgen oder Bettleiter? Was das Hilfsmittelverzeichnis verlangt, Krankenkasse oder Pflegekasse, Zuzahlung und Antrag.
- Frage & AntwortKrankenkasse oder Pflegekasse: Wer ist bei einer Aufstehhilfe zuständig?Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel die Pflegekasse mit Pflegegrad. Was das für Bettgalgen, Bettgriff und WC-Gestell heißt.
- KaufberatungPflegebett mit AufstehhilfePflegebett mit Aufstehhilfe: was die Sitz- und Aufrichtfunktion ist, welches Zubehör hilft, wann die Kasse ein Pflegebett leiht und was am normalen Bett hilft.
- WissenHilfsmittelnummerWelche Hilfsmittelnummer haben Bettgalgen, Bettleiter, Bettgriff und Toilettenstützgestell? Produktarten aus PG 19, 33 und 50 – und was die Nummer bedeutet.
- KaufberatungWC-AufstehhilfeAufstehhilfe für die Toilette: wann ein Stützgestell, eine Sitzerhöhung oder ein Wandgriff passt, was du vorher misst und was die Kasse übernehmen kann.
Wer hier schreibt
Redaktion aufstehhilfe-bett.de
Kaufberatung für Aufstehhilfen fürs Bett und WC
Wir sind die Redaktion von aufstehhilfe-bett.de. Wir werten Herstellerangaben und Gebrauchsanweisungen, das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen, Gesetzestexte und Behördenhinweise aus und erklären ruhig, welche Aufstehhilfe zu Kraft, Bett und Kasse passt – für ältere Menschen und für Angehörige, die mit aussuchen. Eigene Tests machen wir nicht, und das sagen wir offen.
- Hilfsmittelverzeichnis, Gesetze & Anleitungen ausgewertet
- Quellen auf jeder Seite
- Keine eigenen Tests – offen gesagt
- Anbieterangaben im Impressum