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Frage & Antwort

Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer ist bei einer Aufstehhilfe zuständig?

Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse (§ 33 SGB V), Pflegehilfsmittel die Pflegekasse – aber nur mit Pflegegrad (§ 40 SGB XI). Bei Aufstehhilfen fürs Bett und an der Toilette musst du die Frage nicht selbst klären: Ein Antrag bei einer der beiden Kassen reicht.

von der Redaktion aktualisiert am 26. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit

Die Antwort in Kürze

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die eine Behandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 SGB V). Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad besteht (§ 40 SGB XI); technische Pflegehilfsmittel verleiht sie vorrangig. Dient eine Hilfe beiden Zwecken, prüft die Stelle, bei der du den Antrag stellst, wer zahlt. Für Bettzubehör gilt bei beiden Kassen: nur zusammen mit einem Pflegebett.

Inhalt dieser Seite
Symbolbild: Papiere, Lesebrille und Tee auf einem Küchentisch
Symbolbild, KI-generiert (OpenAI) – zeigt kein bestimmtes Produkt

Zwei Kassen, zwei Zwecke

Kranken- und Pflegekasse gehören zur selben Versicherung. Sie zahlen aber aus unterschiedlichen Gründen.

KrankenkassePflegekasse
Gesetz§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
Heißt dortHilfsmittelPflegehilfsmittel
ZweckBehandlung sichern, Behinderung vorbeugen oder ausgleichenPflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständiger leben
Pflegegrad nötig?neinja
VerzeichnisHilfsmittelverzeichnis, z. B. Produktgruppe 19Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50
Leihgerät?möglich (§ 33 Abs. 5 SGB V)bei technischen Pflegehilfsmitteln vorrangig (§ 40 Abs. 3 SGB XI)
Zuzahlunggesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V10 Prozent, nach oben begrenzt (§ 40 Abs. 3 SGB XI)

Die Pflegekasse springt nur ein, soweit nicht schon die Krankenkasse wegen Krankheit oder Behinderung leisten muss. So steht es in § 40 Abs. 1 SGB XI.

Was das für Aufstehhilfen heißt

Bettgalgen, Bettleiter, feste Bettgriffe und Seitengitter stehen in beiden Verzeichnissen: bei der Krankenkasse in Produktgruppe 19, bei der Pflegekasse in Produktgruppe 50. Die Nummern stehen unter Hilfsmittelnummer.

Wichtig ist die Bedingung. Beide Verzeichnisse nennen für dieses Bettzubehör eine Indikation für ein motorisch verstellbares Pflegebett. Ein Pflegegrad allein reicht also nicht. Am normalen Bett ist eine Kostenübernahme bei beiden Kassen die Ausnahme.

An der Toilette ist es anders. Für Toilettenstützgestelle nennt das Hilfsmittelverzeichnis kein Pflegebett als Voraussetzung. Was dort gilt, erklärt WC-Aufstehhilfe und Krankenkasse.

Du musst die Zuständigkeit nicht selbst klären

Für Hilfen, die beiden Zwecken dienen können, regelt § 40 Abs. 5 SGB XI den Weg: Die Stelle, bei der du den Antrag stellst, prüft, ob die Kranken- oder die Pflegekasse leistet, und entscheidet darüber.

Welche Hilfen das sind, hat der GKV-Spitzenverband in einer Richtlinie festgelegt. In der von uns gelesenen Fassung vom 11.11.2013 stehen dort unter anderem das Bettzubehör aus Produktgruppe 19, Pflegebetten und die Toilettenhilfen aus Produktgruppe 33. Die Kosten teilen die Kassen danach pauschal untereinander auf. Laut Richtlinie kommt es auf eine genaue Zuordnung zum Leistungsträger dabei „nicht mehr an“.

Die Richtlinie gilt nicht für Menschen in vollstationärer Pflege. Im Heim sind die Regeln anders.

So gehst du vor

  1. Pflegegrad klären

    Gibt es schon einen Pflegegrad? Dann ist auch die Pflegekasse ein Weg. Ohne Pflegegrad läuft alles über die Krankenkasse.
  2. Bedarf beschreiben lassen

    Meist verlangt die Kasse eine ärztliche Verordnung. Es gibt einen zweiten Weg: Empfiehlt eine Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch, bei der Antragstellung ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das der Pflege dient, ist laut § 40 Abs. 6 SGB XI keine ärztliche Verordnung nötig. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform mit dem Antrag an die Kasse; für welche Hilfsmittel das gilt, regeln Richtlinien des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (§ 17a SGB XI).
  3. Einen Antrag stellen

    Stell den Antrag bei Kranken- oder Pflegekasse. Bei Hilfen mit doppeltem Zweck klärt die Kasse selbst, wer zahlt.
  4. Erst nach der Zusage kaufen

    Die Kassen versorgen über ihre Vertragspartner und zahlen die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 6 und 7 SGB V; für die Pflegekasse gilt das entsprechend). Wer selbst bei Amazon kauft und die Rechnung einreicht, bekommt das Geld in der Regel nicht erstattet.

Leihen statt kaufen

Technische Pflegehilfsmittel soll die Pflegekasse „vorrangig leihweise“ überlassen. Lehnst du ein Leihgerät ohne zwingenden Grund ab, trägst du die Kosten ganz selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Auch die Krankenkasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen.

Und wenn beide Kassen ablehnen?

Dann bleibt der eigene Kauf. Wie der Antrag konkret abläuft, erklärt Wo beantrage ich eine Aufstehhilfe?. Für ein Pflegebett mit Aufstehfunktion gibt es eine eigene Seite: Pflegebett mit Aufstehhilfe über die Krankenkasse. Alles zur Kostenübernahme am Bett steht unter Was zahlt die Krankenkasse?.

Am normalen Bett ist ein einfacher Bettgriff mit Gurt oft die erste Wahl. Welche Hilfe zu welcher Kraft passt, zeigt die Startseite.

Fragen, die oft gestellt werden

Brauche ich einen Pflegegrad, damit die Kasse eine Aufstehhilfe zahlt?

Für die Pflegekasse ja: Pflegehilfsmittel gibt es nach § 40 SGB XI nur für Pflegebedürftige, also mit Pflegegrad. Die Krankenkasse leistet nach § 33 SGB V auch ohne Pflegegrad, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist. Für Bettgalgen, Bettleiter und feste Griffe nennen beide Verzeichnisse ein medizinisch nötiges Pflegebett als Voraussetzung.

Bei welcher Kasse stelle ich den Antrag?

Bei einer von beiden – Kranken- und Pflegekasse sitzen bei derselben Versicherung. Dient ein Hilfsmittel beiden Zwecken, prüft die Stelle, bei der du den Antrag stellst, ob die Kranken- oder die Pflegekasse leistet, und entscheidet darüber (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Meist verlangt die Kasse eine ärztliche Verordnung.

Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?

Laut § 40 Abs. 7 SGB XI zügig, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, innerhalb von fünf Wochen. Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein und nennt keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt.

Quellen

Gut zu lesen als Nächstes

Wer hier schreibt

Redaktion aufstehhilfe-bett.de

Kaufberatung für Aufstehhilfen fürs Bett und WC

Wir sind die Redaktion von aufstehhilfe-bett.de. Wir werten Herstellerangaben und Gebrauchsanweisungen, das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen, Gesetzestexte und Behördenhinweise aus und erklären ruhig, welche Aufstehhilfe zu Kraft, Bett und Kasse passt – für ältere Menschen und für Angehörige, die mit aussuchen. Eigene Tests machen wir nicht, und das sagen wir offen.

  • Hilfsmittelverzeichnis, Gesetze & Anleitungen ausgewertet
  • Quellen auf jeder Seite
  • Keine eigenen Tests – offen gesagt
  • Anbieterangaben im Impressum

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